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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung

    Identifizierung des Betroffenen anhand eines Lichtbildes

    | In den vergangenen Jahren hatte sich zum Thema „Identifizierung des Betroffenen anhand eines Lichtbildes“ eine unterschiedliche OLG-Rechtsprechung entwickelt. Gestritten wurde insbesondere darum, inwieweit die Entscheidungen des Tatrichters zur Identitätsfeststellung für die Rechtsbeschwerdegerichte verbindlich und welche Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind. Diese Frage hat der BGH schließlich am 19.12.95 geklärt (BGHSt 41, 376 = NJW 96, 1420 = NZV 96, 157 = DAR 96, 178). Danach müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das vom Verkehrsverstoß gefertigte Foto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Dafür stehen dem Richter zwei Wege zur Verfügung, die in den Urteilsgründen unterschiedlich begründet werden müssen. Sie als Verteidiger müssen daher sorgfältig prüfen, welchen Weg das Tatgericht gewählt hat und ob die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt sind. Damit Sie nichts übersehen, haben wir die erforderlichen Punkte nachfolgend zusammengefasst: |