01.12.2002 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung
Identitätsfeststellung durch Vergleich von Messfoto mit Ausweisbild des Betroffenen
| Die Bußgeldbehörde ist nach §§ 46 OWiG, 161 StPO berechtigt, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht, das auf „anderen Gesetzen“ i.S.d. § 22 Abs. 1 PaßG beruht, umfasst auch die Herausgabe eines beim Passregister hinterlegten Lichtbildes des Betroffenen (OLG Stuttgart 26.8.02, 1 Ss 230/02, rkr., zfs 02, 550). (Abruf-Nr. 021523) |
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