Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung

    Identitätsfeststellung durch Vergleich von Messfoto mit Ausweisbild des Betroffenen

    | Die Bußgeldbehörde ist nach §§ 46 OWiG, 161 StPO berechtigt, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht, das auf „anderen Gesetzen“ i.S.d. § 22 Abs. 1 PaßG beruht, umfasst auch die Herausgabe eines beim Passregister hinterlegten Lichtbildes des Betroffenen (OLG Stuttgart 26.8.02, 1 Ss 230/02, rkr., zfs 02, 550). (Abruf-Nr. 021523) |