01.04.2006 | Täteridentifizierung
Lichtbild vom Verkehrsverstoß
Ist im Fall der Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht erfolgt, sind die dann an sich notwendigen Ausführungen zur Bildqualität im tatrichterlichen Urteil nicht erforderlich, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins Einzelne gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale vorgenommen hat, die zwingend den Rückschluss zulassen, dass das Beweisfoto zur Identifizierung geeignet war (OLG Hamm 19.12.05, 1 Ss OWi 839/05, Abruf-Nr. 060574). |
Praxishinweis
Wir haben zuletzt in VA 02, 21, ausführlich über die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes berichtet. Die Entscheidung des OLG Hamm behandelt einen Sonderfall, da, wenn eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf das Lichtbild in den Urteilsgründen nicht erfolgt ist, der Tatrichter sonst Ausführungen zur Bildqualität machen muss. Von diesem Erfordernis hat das OLG hier abgesehen, da sich aus der Beschreibung der charakteristischen Merkmale ergab, dass das Foto zur Identifizierung geeignet war.
Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 69 | ID 90821