02.01.2008 | Täteridentifizierung
Ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein Lichtbild
Die Formulierung „Verwertung des Passfotos Blatt 8 der Akten“ bzw. „der Verwertung des von dem Zeugen B. überreichten Hochglanzfotos ...“ beinhaltet keine ordnungsgemäße Bezugnahme i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (OLG Hamm 21.8.07, 3 Ss OWi 464/07, Abruf-Nr. 073343). |
Praxishinweis
Der Tatrichter kann im Rahmen der Täteridentifizierung in den Urteilsgründen auf ein in der Akte befindliches Lichtbild von dem Verkehrsverstoß gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nehmen. Dadurch wird das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe und kann vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden.
Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss allerdings deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein (zuletzt auch OLG Düsseldorf VA 07, 49, Abruf-Nr. 070473; OLG Hamm VA 07, 73, Abruf-Nr. 070728). Durch die Formulierung des Tatrichters ist nach Auffassung des OLG Hamm nicht deutlich genug klargestellt worden, dass das Lichtbild zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollte. Vielmehr deute der Begriff „Verwertung“ eher darauf hin, dass lediglich der Beweiserhebungsvorgang als solcher beschrieben werden sollte. Damit musste das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (zur Täteridentifizierung siehe auch VA 06, 125 u. 144).