01.02.2004 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung
Vergleich mit Passfoto zur Täteridentifizierung
| Die Bußgeldbehörde kann das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommene Foto zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto vergleichen. Werden beim Abgleich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 2b Abs. 2 und 3 PersAuswG unzureichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis; in der Regel ergibt sich hieraus auch kein Beweisverwertungsverbot (BayObLG 27.8.03, 1 ObOWi 310/03, rkr. Abruf-Nr. 040150). |
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