01.06.2002 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung
Wiedererkennen des Täters anhand eines Lichtbildes
| Beruht die Annahme des Tatgerichts von der Täterschaft des Angeklagten darauf, dass der Täter anhand eines Lichtbildes identifiziert worden ist, muss in den Urteilsgründen der Beweiserhebungsakt nachvollziehbar dargestellt werden. Die für das Bußgeldverfahren geltenden Regeln zum Umfang der Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten insoweit entsprechend (OLG Hamm 6.2.02, 2 Ss 79/02; rkr.). (Abruf-Nr. 020420) |
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