01.01.2005 | Tateinheit
Tateinheit zwischen Fahren ohne Sicherheitsgurt und Geschwindigkeitsüberschreitung
Zwischen dem Führen eines Kfz, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben, und einzelnen, auf der Fahrt ohne Gurt begangenen anderen Ordnungswidrigkeiten ist Tateinheit anzunehmen (OLG Rostock 27.8.04, 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03, Abruf-Nr. 043017). |
Entscheidungsgründe
Erforderlich für die Annahme von Tateinheit ist, dass diejenige Handlung, die einen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d.h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen, einen anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt. Sie darf nicht „nur gleichzeitig“ oder „nur gelegentlich“ der Dauertat begangen sein. Das ist hier zu bejahen. Die hier maßgebliche Handlung des Betroffenen ist zunächst das Nichtanlegen des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt mit dem Pkw. Dieselbe Handlung, das ununterbrochene Führen des Kfz ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes als Dauerordnungswidrigkeit, stellt aber notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verkehrsverstoßes dar, nämlich das Führen des Kfz mit überhöhter Geschwindigkeit.
Praxishinweis
A.A. sind häufig die Straßenverkehrsbehörden, die unter Hinweis auf die „Bekanntmachung des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten“ vom 27.8.01 meist von Tatmehrheit ausgehen. Dem muss der Verteidiger unter Hinweis auf die Rspr. des OLG Rostock und frühere Entscheidungen anderer OLG (vgl. dazu OLG Düsseldorf NZV 97, 192; OLG Karlsruhe VRS 95, 419, und Justiz 99, 33; OLG Zweibrücken NZV 02, 97; LG Frankfurt DAR 03, 41) entgegentreten. Die von den Straßenverkehrsbehörden zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung OLG Hamm (VRS 60, 50) betrifft eine andere Fallgestaltung. Das Dauerdelikt war dort ein Verstoß gegen die Eintragungsvorschrift des § 57a Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 StVZO. Für den Mandanten ist die Frage im Hinblick auf die Eintragungsgrenze in das Verkehrszentralregister von Bedeutung.