01.11.2003 · Fachbeitrag · Teilkasko
Ausweichen vor Fuchs grob fahrlässig: kein Rettungskostenersatz
| Wenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen für geboten gehalten wer den durften, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war (BGH 25.6.03, IV ZR 276/02, NJW 03, 2903). (Abruf-Nr. 031857) |
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