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  • 01.10.2006 | Telefonieren im Straßenverkehr

    Benutzung eines Handys

    Die Benutzung eines Handys i.S. von § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um aus diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen (OLG Hamm 12.7.06, 2 Ss OWi 402/06, Abruf-Nr. 062639).

     

    Praxishinweis

    Wir haben über die mit der Benutzung eines Handys im Straßenverkehr zusammenhängenden Fragen in VA 06, 28, berichtet. Die Entscheidung des OLG Hamm liegt auf der Linie der obergerichtlichen Rspr., die den Begriff der Benutzung weit fasst (krit. dazu Scheffler in NZV 06, 128 ff.). Etwas anderes gilt, wenn das Mobiltelefon ohne jegliche weitere Benutzung aufgenommen worden ist, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen (OLG Köln NJW 05, 3366 = NZV 05, 547).  

     

    Zum prozessualen Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO hat das OLG Saarbrücken am 24.3.06 (Ss (B) 2/06 (3/06), Abruf-Nr. 061636) entschieden, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) der erneuten Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) entgegensteht. Dort war der Bußgeldbescheid wg. Telefonierens am Steuer vor dem Urteilsspruch wg. der Trunkenheitsfahrt bereits rechtskräftig geworden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 176 | ID 91073