01.04.2007 | Telefonieren im Straßenverkehr
Nutzung der Freisprechanlage eines Autotelefons
Um „Nutzung“ eines Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen (OLG Hamm 23.1.07, 2 Ss OWi 25/07, Abruf-Nr. 070722). |
Sachverhalt
Im Fahrzeug des Betroffenen ist eine Freisprechanlage installiert, die jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte. Der Betroffene nahm daraufhin während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons, der nicht mit einer Schnur mit der installierten Freisprechanlage verbunden ist, auf und schob die Telefonkarte hin und her, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Das AG hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt. Der Rechtsbeschwerdezulassungsantrag des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 23 Abs. 1a StPO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Das gilt für das Autotelefon entsprechend. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat... Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss“ (Begründung zur ÄnderungsVO v. 11.12.00 (VBl. 2001, 8). Es ist daher jegliche Nutzung untersagt, bei der das Telefon in der Hand gehalten wird. Unter das Verbot fallen auch die Tätigkeiten, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen.
Praxishinweis
Der Begriff der Nutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO wird von der OLG-Rspr. weit gefasst und immer bejaht, wenn eine der Funktionen des Mobiltelefons genutzt wird (dazu unseren Schwerpunktbeitrag in VA 06, 28). Im Übrigen geht auch das OLG Düsseldorf (StraFo 06, 509) davon aus, dass unter das Verbot auch Tätigkeiten fallen, die die Nutzung vorbereiten. Das bedeutet: Am besten Hände weg vom Mobil- oder Autotelefon.
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