23.01.2009 | Terminsverlegung
Verhinderung des Nebenklägervertreters
Die Verhinderung des Nebenklägervertreters begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Terminsverlegung; eine Ausnahme ist allenfalls bei willkürlicher Versagung einer Terminsverlegung möglich (LG Nürnberg-Fürth 23.10.08, 2 Qs 54/08, Abruf-Nr. 083594). |
Praxishinweis
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung haben die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Verlegung des Termins. Der Vorsitzende muss aber über ein Terminverlegungsgesuch nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung sowie der Terminsplanung des Gerichts entscheiden (OLG Hamm NStZ-RR 01, 107). Dabei ist aber einschränkend zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger bzw. sein Vertreter mit weniger weitreichenden prozessualen Rechten ausgestattet ist, als der Angeklagte und sein Verteidiger. Im Zusammenhang mit Fragen der Terminierung und des Fortgangs des Verfahrens zeigt sich diese abgeschwächte Verfahrensposition deutlich in § 398 Abs. 1 und 2 StPO. Diese schwächere Position muss bei der Begründung eines Terminsverlegungsantrags vom Nebenklägervertreter bedacht werden.
Von Bedeutung ist auch, dass die Beschwerde gegen die Bestimmung oder Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins, insbesondere gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist. Sie kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehören soll (dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 213 Rn. 8).