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  • 01.01.2005 | Tilgungshemmung

    Änderungen in § 29 StVG durch das JuMoG

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Für die Verteidigung ist die Frage wichtig, wann eine im Verkehrszentralregister eingetragene Verurteilung des Mandanten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit getilgt werden muss/kann. Die entsprechenden Regelungen sind in § 29 StVG enthalten. Das 1. Justizmodernisierungsgesetz (JuMoG) hat hier Änderungen gebracht, die auf die Verteidigung erhebliche Auswirkungen haben. Wir stellen Ihnen diese vor.  

     

    Praxishinweis: Die strafrechtlichen Änderungen des 1. JuMoG (dazu Breyer PA 04, 174) sind bereits am 1.9.04 in Kraft getreten. Die in diesem Beitrag vorgestellten Änderungen in § 29 StVG werden hingegen erst am 1.2.05 in Kraft treten (Art. 11, 14 S. 2 JuMoG, BGBl I 2004, 2198, 2206, 2209, ber. BGBl. I 2004, 2300).  

     

    Bisherige Rechtslage

    Nach der bisherigen Rechtslage kam es für die Frage der Tilgungshemmung bei Bußgeldentscheidungen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der neuen Tat an. Wurde also innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen, kam es dennoch nach § 29 Abs. 6 S. 1 StVG a.F. zur Tilgung der Eintragung der alten Tat, wenn die neue Tat nicht mehr innerhalb der Tilgungsfrist rechtskräftig geahndet wurde. Das hatte zur Folge, dass gegen Ende der Tilgungsfrist insbesondere in Bußgeldverfahren häufig Rechtsmittel allein mit dem Ziel eingelegt wurde, die Rechtskraft bis zum Ablauf der Tilgungsfrist hinauszuzögern. Dann waren die Voreintragungen im Verkehrszentralregister bereits gelöscht. Die neue Tat konnte die Tilgung nicht mehr verhindern.