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  • 01.08.2006 | Tilgungshemmung

    Verwertungsverbot während der Überliegefrist

    Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG verhindert nur die Löschung von Voreintragungen. Während der Überliegefrist besteht ein Verwertungsverbot (OLG Hamm 26.5.06, 2 Ss OWi 175/06, Abruf-Nr. 062124).

     

    Praxishinweis

    In der Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 7 StVG) kommt es zwar zu einer Hemmung der Tilgung von verkehrsrechtlichen Vorbelastungen. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass in dieser Zeit nachträglich bekannt gewordene neue Ordnungswidrigkeiten der Tilgung alter Voreintragungen entgegenstehen können, es jedoch andererseits während der Überliegefrist bei einem Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreintragungen verbleibt (vgl. schon OLG Hamm VA 05, 159, Abruf-Nr. 051908; OLG Karlsruhe VA 05, 184, Abruf-Nr. 052591 = zfs 05, 411; Böttger in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 2209).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 142 | ID 90995