24.03.2009 | Trunkenheitsfahrt
Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger:
Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke i.S. des § 24c Abs. 1 StVG noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration (AG Herne 17.12.08, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08, Abruf-Nr. 090776). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das AG hat den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil von einer „Wirkung alkoholischer Getränke“ i.S. des § 24c Abs. 1 2. Alt. StVG nicht schon auszugehen ist, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Betroffenen nach den Feststellungen nicht erreicht gewesen.
Die Entscheidung ist zutreffend. § 24c StGB ist - ebenso wie § 24a Abs. 2 StGB - abstraktes Gefährdungsdelikt. Daher reicht nicht jede Alkoholmenge aus. Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt (dazu BT-Dr. 16/5047, S. 9). Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen. Hier hatte der Betroffene zwar 0,13 mg/l in der Atemluft. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass bei dem Betroffenen aufgrund seiner körperlichen Konstitution die Wirkung alkoholischer Getränke erst bei etwa 0,3 Promille einsetze. Das bedeutet: Ggf. ist ein Sachverständiger zu befragen. Hierzu muss der Verteidiger den entsprechenden Antrag stellen.