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  • 01.03.2005 | Trunkenheitsfahrt

    Atemalkoholmessung: Umfang der Feststellungen

    Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen nur dann Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) machen, wenn der Betroffene oder ein anderer Verfahrensbeteiligter konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt. Einer Feststellung der gewonnenen Einzelmesswerte zum Zwecke der Überprüfung, ob die Anforderungen der DIN VDE 0405 eingehalten worden sind, bedarf es nicht (OLG Dresden 3.1.05, Ss 629/03, Abruf-Nr. 050335).

     

    Praxishinweis

    Damit hat sich auch das OLG Dresden der inzwischen überwiegenden Auffassung der obergerichtlichen Rspr. angeschlossen. Darüber und über Praxisfragen zur Atemalkoholmessung haben wir in VA 04, 213 ff., ausführlich berichtet.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 52 | ID 90764