23.07.2009 | Trunkenheitsfahrt
Ausfallerscheinungen begründen keinen Vorsatz
Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen (OLG Stuttgart 17. 4.09, 2 Ss 159109, Abruf-Nr. 092060). |
Praxishinweis
Das AG hatte den Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hatte, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Den Vorsatz hatte es u.a. mit nach dem Verkehrsunfall vom Polizeibeamten festgestellten Ausfallerscheinungen begründet. Das hat das OLG als unzulässig und unzureichend beanstandet. Auch die weitere Überlegung des AG, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen, trug nach Auffassung des OLG nicht die Überzeugung, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten könne nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - könne sich nämlich aus einem sog. Nüchternschock ergeben, der besonders naheliegt, wenn der Täter einen Unfall verursacht hat (zum Nüchternschock vgl. OLG Zweibrücken VRS 82, 33).