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  • 01.03.2006 | Trunkenheitsfahrt

    Bestimmung der Atemalkoholkonzentration

    Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die 3. Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht (OLG Hamm 14.11.05, 3 Ss OWi 767/05, Abruf-Nr. 060346).

     

    Praxishinweis

    Ebenso wie das OLG Hamm haben in der Vergangenheit bereits entschieden: BayObLG NZV 01, 524; OLG Dresden NStZ-RR 02, 20 (Ls.); OLG Köln NZV 01, 137; zur AAK-Messung s. auch Burhoff in VA 01, 152, 04, 213. Der Verteidiger muss bei der Prüfung der Frage, ob von den zutreffenden Messwerten ausgegangen worden ist, darauf achten, dass in die Berechnung die 3. Dezimalstelle nicht einbezogen worden ist. Das kann – wie hier – entscheidende Bedeutung haben. Gemessen worden waren 0,259 und 0,248 mg/l. Unter Mitberücksichtiung der 3. Dezimalstelle ergab sich damit eine über dem Grenzwert liegende AAK von 0,253 mg/l. Berücksichtigt man die 3. Dezimalstelle nicht, ergeben sich Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und von 0,24 mg/l. Der sich daraus weiter ergebende Mittelwert liegt bei 0,245 ml/l und damit unter dem Grenzwert von 0,25 mg/l Atemalkohol. Das führte zum Freispruch.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 47 | ID 90778