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  • 23.04.2008 | Trunkenheitsfahrt

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt

    Bei einer BAK von über 2,0 Promille besteht auch bei einer Trunkenheitsfahrt Anlass zur Prüfung der Strafrahmenverschiebung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (OLG Brandenburg 28.11.07, 1 Ss 92/07, Abruf-Nr. 081000).

     

    Praxishinweis

    Die Fragen der (verminderten) Schuldfähigkeit machen auch im verkehrsstrafrechtlichen Verfahren häufig Probleme. Es gelten folgende Regeln:  

     

    Checkliste: Verminderte Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt
    • Eine BAK ab 2,0 Promille deutet grds. auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hin (dazu die – frühere – Rspr. des BGH in BGHSt 37, 231; s.a. OLG Hamm 22.11.07, 3 Ss 484/07, Abruf-Nr. 081002). Es gibt allerdings keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz, dass allein wegen einer bestimmten BAK zur Tatzeit vom Vorliegen einer alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (BGH NJW 97, 2460 [insoweit Aufgabe von BGHSt 37, 231]; NStZ-RR 03, 107; NStZ 96, 592 zum Beweiswert der BAK). Der Tatrichter muss sich aber ab einer BAK von 2,0 Promille mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit auseinandersetzen (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).

     

    • Bei einer BAK von 2,4 Promille ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.d.R. in Betracht zu ziehen (BGHSt 36, 286; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 20 Rn. 21 m.w.N.).

     

    • Bei einer BAK ab 3,0 Promille kommt Schuldunfähigkeit in Betracht (BGHSt 34, 29, 31; Fischer, a.a.O., § 20 Rn. 9 b m.w.N.). Soll Schuldfähigkeit angenommen werden, ist bei einem Blutalkoholwert ab 3,0 Promille eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich (OLG Hamm, a.a.O.). Für eine Verneinung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist grds. ein Sachverständiger hinzuzuziehen (BGH NStZ 89, 119). Bei sehr hoher Alkoholisierung ist auch immer an § 323a StGB (Vollrausch) als Auffangtatbestand zu denken (eingehend Deutscher VRR 06, 248).

     

    Das tatrichterliche Urteil muss die entsprechenden Feststellungen enthalten, aus denen auf die Alkoholisierung und die Frage der Schuldfähigkeit geschlossen werden kann.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 82 | ID 118795