01.07.2000 · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Fahrrad-Fahrt mit BAK von 1,6 Promille: MPU bereits nach erstmaliger Auffälligkeit
| Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung (FeV) muss die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anfordern, wenn eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr vorliegt. Anders als nach altem Recht steht der Fahrerlaubnisbehörde dabei kein Ermessensspielraum zu. Insbesondere kommt eine andere Entscheidungsgrundlage (z.B. fachärztliche Untersuchung) nicht in Betracht (OVG NRW, Beschl. v. 29.9.99, 19 B 1629/99, zfs 2000, 272). (Abruf-Nr. 001323) |
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