01.09.2006 | Trunkenheitsfahrt
Regelfall trotz Voreintragungen
Noch nicht tilgungsreife Eintragungen wegen Verkehrsstraftaten im Verkehrszentralregister sind nach Ablauf von fünf Jahren nach § 29 Abs. 8 StVG im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen (AG Brandenburg 8.6.06, 221 OWi 451 Js-OWi 46911/05 (272/05), Abruf-Nr. 062127). |
Sachverhalt
Der Betroffene befuhr als Führer eines Pkw alkoholisiert (AAK von 0,31 mg/l) öffentliche Straßen. Das AG hat gegen ihn nur eine Geldbuße von 250 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt, obwohl im Verkehrszentralregister noch zwei Eintragungen wegen Alkoholdelikte enthalten waren.
Entscheidungsgründe
Es war von einem Regelfall (Nr. 241 BKatV) auszugehen. Zwar enthält der Verkehrszentralregisterauszug noch zwei Eintragungen wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG. Die aus dem Jahre 1999 bzw. 2002 stammenden Entscheidungen sind aber bei der Bemessung der Rechtsfolgen nicht mehr zu berücksichtigen. Das folgt aus § 29 Abs. 8 S. 2 StVG: Danach dürfen die einer 10-jährigen Tilgungsfrist unterliegenden Eintragungen (hier das Strafurteil aus 1999) nach mehr als 5 Jahren nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Da es hier lediglich um die Anordnung eines Fahrverbotes geht, entfällt wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit der Entscheidung aus dem Jahr 1999 auch die mit ihr verbundene Tilgungshemmung in Bezug auf die im Jahr 2002 ergangene, grundsätzlich nur einer 2-jährigen Tilgungsfrist unterliegende Bußgeldentscheidung.
Praxishinweis
Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG wird in der Praxis häufig übersehen. Der Verteidiger muss dieses aber im Auge haben und in geeigneten Fällen ggf. geltend machen.
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