01.04.2005 | Trunkenheitsfahrt
Tatrichter vergisst Angabe des Trinkendes: Wartezeit eingehalten?
Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung (OLG Dresden 8.2.05, Ss OWi 32/05, Abruf-Nr. 050660). |
Entscheidungsgründe
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG muss der Tatrichter Folgendes beachten:
- Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. BGH-Rspr. Deshalb reicht es grundsätzlich aus, wenn im Urteil das Messverfahren und das Messergebnis mitgeteilt werden.
- Der Tatrichter muss sich gleichwohl von der Beachtung der Verfahrensbestimmungen, wie etwa der Kontroll- und Wartezeiten, überzeugen. Er muss allerdings hierauf im Urteil nur eingehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler ersichtlich oder Messfehler vom Betroffenen oder von einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.
- Hier waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die zwingend notwendige Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und Messbeginn nicht eingehalten worden sein könnte. Das Urteil teilt mit, dass der Betroffene um 0.30 Uhr einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden ist. Die erste Atemalkoholmessung wurde nach den Urteilsgründen um 0.45 Uhr durchgeführt. Das Trinkende hat das AG nicht festgestellt.
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