24.11.2010 | Trunkenheitsfahrt
Weisungswidrige Weiterfahrt bei Verkehrskontrolle muss nicht für relative Fahruntüchtigkeit sprechen
Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kraftfahrzeugführer den Zeichen der Polizei zum Einfahren in eine Verkehrskontrollstelle nicht Folge leistet und weiterfährt (OLG Köln 3.8.10, 1 RVs 142/10, Abruf-Nr. 102715). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das OLG hat die Beweiswürdigung des AG zu den Umständen, die im Zusammenhang mit der festgestellten BAK von 0,67 Promille eine alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten belegen sollten, als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das AG hatte es als Ausfallerscheinung gewertet, dass es dem Angeklagten nicht gelungen war, auf die Zeichen eines Polizeibeamten zu reagieren und in eine auf der BAB eingerichtete Kontrollstelle einzufahren. Das AG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte die Kontrollstelle nicht ganz bewusst „umfahren“ wollte, um so etwaigen Fragen und Tests hinsichtlich einer Alkoholisierung zu entgehen. Hätte das AG diese Fragestellung verneint, hätte es näherer Erörterungen dazu bedurft, ob die gesamte - sich aus den Feststellungen ergebende - Verkehrssituation nicht so komplex war, dass sie vom Angeklagten auch im nüchternen Zustand nicht gemeistert worden wäre. Darauf hätte dann die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit gestützt werden können.
- Dazu schon OLG Köln VRS 100, 123 m.w.N., Fischer, StGB, 57. Aufl., § 316 Rn. 34