01.05.2005 | Überladung
Messergebnis; Verwertbarkeit
Ist das Wiegeergebnis unter Verstoß gegen die Eichordnung zustandegekommen, scheidet der so gewonnene Messwert als Grundlage einer Bußgeldahndung aus. Wenn der Gesetzgeber – sogar unter Bußgeldandrohung (§ 74 Nr. 17a i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EichG) – bestimmt, dass ungeeichte Waagen zur Feststellung der Grundlagen für die Verhängung eines Bußgeldes nicht benutzt werden dürfen, bedeutet dies, dass ein unter Verstoß gegen diese Anordnung zustande gekommenes Wiegeergebnis der Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden darf. Bei einem „Sachverständigen für Verkehrsunfälle“ versteht sich ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der Mess- und Wiegetechnik nicht von selbst (OLG Koblenz 19.1.05, 1 Ss 349/04, Abruf-Nr. 050960). |
Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 92 | ID 90856