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  • 24.03.2010 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Absehen von vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung

    Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwer wiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist (LG Köln 20.10.09, 103 Qs 86/09, Abruf-Nr. 100606).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Beschuldigte ist zwar einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dringend verdächtig und damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar. Eine Ausnahme ist möglich, wenn im Hinblick auf einen - die Feststellungen nachträglich ermöglichenden - Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Das war hier der Fall. Tätige Reue scheidet zwar aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300 EUR liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Der Beschuldigte ist aber ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt und hat die Feststellungen ermöglicht. Dies lässt den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen. Als Folge ist die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt.  

     

    Ähnlich hat in der Vergangenheit bereits das LG Gera entschiede, dass die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB, die nach allgemeiner Meinung grds. nur für den ruhenden Verkehr gilt, auch auf den fließenden Verkehr angewendet hat (vgl. LG Gera DAR 6, 107). Das LG Köln wendet zwar § 142 Abs. 4 StGB nicht unmittelbar analog an, verweist aber auf den Rechtsgedanken der Vorschrift und legt ihn der Widerlegung der Regelvermutung zugrunde.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 65 | ID 134437