01.04.2002 · Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Bedeutender Sachschaden erst ab 1.250 € (2.500 DM)
| In Anbetracht der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse liegt die Grenze für einen „bedeutenden Sachschaden“ bei 2.500 DM (LG Bielefeld 20.8.01, Qs 486/01 VIII, rkr., NZV 02, 48). |
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