01.08.2005 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Begriff des bedeutenden Schadens
Die Grenze zur Annahme eines bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist angesichts der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung, auch in den neuen Bundesländern, zukünftig auf 1.300 EUR anzuheben (OLG Dresden 12.5.05, 2 Ss 278/05, Abruf-Nr. 051790). |
Praxishinweis
Zum Vergleich siehe aus neuerer Zeit: LG Braunschweig 22.11.04, 8 Qs 392/04, Abruf-Nr. 051790 [1.300 EUR]; AG Saalfeld DAR 05, 52; [1.500 EUR]; AG Lüdinghausen VRR 05, 116 [noch nicht bei 1.200 EUR]; vgl. schließlich Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 69 Rn. 29 und den Überblick bei Himmelreich/Halm NStZ 04, 319. Die Grenze von 1.200 EUR (vgl. dazu AG Lüdinghausen, a.a.O.) kommt also allmählich in Bewegung. Der Verteidiger muss mit dieser steigenden Tendenz argumentieren.
Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 145 | ID 90975