· Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Feststellungen zum Schadensumfang
Jedenfalls bei „kleineren“ Schäden ist in den Urteilsgründen die Mitteilung des genauen Schadensbildes erforderlich. Nur so kann die Fallgestaltung ausgeschlossen werden, dass der Unfallverursacher Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist (OLG Köln 3.5.11, III-1 RVs 80/11, Abruf-Nr. 112208). |
Praxishinweis
Gesehen, nicht gesehen, Schadensgröße erkannt, nicht erkannt? Das sind Fragen, bei denen die Antworten, die darauf gegeben werden, darüber entscheiden (können), ob Vorsatz im Hinblick auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorgelegen hat oder nicht. Und deshalb muss sich das tatrichterliche Urteil dazu verhalten. Ist das nicht der Fall, muss der Verteidiger diese Lücke mit der Sachrüge geltend machen (§ 267 StPO).