01.12.2002 · Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Grenze für bedeutenden Fremdschaden (hier: 2.500 DM)
| Die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden i.S.d. § 69 Abs. 2 StGB liegt seit 2001 bei mindestens 2.500 DM (LG Braunschweig 15.5.02, 43 Qs 17/02, DAR 02, 469). |
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