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  • 23.07.2009 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Hohes Alter: Einstellung des Verfahrens möglich

    Verzichtet eine über 80-jährige nicht vorbelastete Angeklagte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall, der zu einem Unfallschaden von 302 Euro geführt hat, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis, kann das Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt werden (AG Lüdinghausen 22.4.09, 9 Ds 81 Js 38/09-54/09, Abruf-Nr. 092048).

     

    Praxishinweis

    Nach § 153 StPO kann das Strafverfahren eingestellt werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Das hat das AG hier unter Hinweis darauf entschieden, dass es sich bei der Beschuldigten um eine straßenverkehrsrechtlich unbelastete 83-jährige Frau handelt, die gegenüber dem Gericht auf Rückgabe des im Verfahren beschlagnahmten Führerscheins verzichtet hat und mit einer Übersendung des Führerscheins unmittelbar an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einverstanden ist. Die Beschuldigte hatte außerdem erklärt, sie verzichte ausdrücklich auf ihre Fahrerlaubnis. Ein Verteidigungsansatz, der sicherlich nur in Ausnahmefällen hilft. Dann sollte der Verteidiger diese Möglichkeit aber nicht übersehen.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 134 | ID 128563