24.03.2009 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Kein „Unfall im Straßenverkehr“ bei Ladetätigkeit
Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat (AG Berlin-Tiergarten, 16.7.08, 290 Cs 3032 PLs 5850/08, Abruf-Nr. 090105). |
Sachverhalt
Der Angeschuldigte hat auf einem öffentlichen Parkplatz einen Transporter mit Sichtschutzzaunelementen beladen. Dabei kam es zur Beschädigung eines geparkten PKW, an dem ein Schaden von ca. 1.100 EUR entstand. Der Angeschuldigte entfernte sich, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft hat den Erlass eines Strafbefehls wegen Verstoßes gegen § 142 StGB beantragt. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Es liegt kein Unfall i.S. des § 142 StGB vor. Zwar können auch Schadensereignisse im ruhenden Verkehr Verkehrsunfälle sein, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben. Hier ist das Schadensereignis aber nicht durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht worden. Zwar ist in der Rechtsprechung das Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden Lkw, durch das ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde, als „Verkehrsunfall“ i.S. des § 142 StGB angesehen worden. Auch liegt ein Verkehrsunfall vor, wenn ein Teil der Ladung von einem Lkw stürzt und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt wird, unabhängig davon, ob sich der Lkw im Betrieb befunden oder seinerseits geparkt gewesen sei. Hier ist jedoch der Schaden nicht durch ein Fahrzeugteil oder die Ladung als solche, sondern durch fehlerhaftes Beladen entstanden. Der Schadenseintritt ist nicht im ruhenden, sondern im stehenden Verkehr erfolgt.
Praxishinweis
Der Entscheidung wird man nicht zustimmen können. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Annahme eines Unfalls i.S. des § 142 StGB (nur) erforderlich, dass der Schadenseintritt in ursächlichem und unmittelbaren Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs steht (vgl. BGHSt 47, 158). Die Unterscheidung, ob es sich um ruhenden/stehenden oder fahrenden Verkehr handelt, macht der BGH nicht. Ihm geht es nur darum, die auf deliktisches Handeln zurückzuführenden Schadensereignisse aus dem Anwendungsbereich des § 142 StGB auszuschließen. Danach hätte hier aber ein „Unfall“ angenommen werden müssen. Denn in dem schädigenden Ereignis hat sich eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirklicht. Zum Straßenverkehr zählt nämlich auch noch das Beladen eines Fahrzeugs (vgl. auch noch LG Berlin NZV 07, 322 für das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum).
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