01.06.2007 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Mitwirkungspflicht und Bagatellgrenze
1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen. |
2. Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des „Unfalls“. Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei 50 EUR anzusiedeln. |
(OLG Nürnberg 24.1.07, 2 St OLG Ss 300/06, Abruf-Nr. 071062) |
Entscheidungsgründe
- Der Angeklagte hat seine aktive Feststellungspflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzt. Diese verpflichtet den Unfallbeteiligten zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe zu machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Der Unfallbeteiligte muss zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führte aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Angeklagte hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen.
- Es ist ein nicht ganz unbedeutender Schaden angerichtet worden. Wo dafür die Grenze liegt, ist nach dem Schutzzweck des § 142 StGB zu bestimmen. Abzustellen ist auf das schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche. Dieses entfällt, wenn wegen der Geringfügigkeit des Schadens die zwischen den Beteiligten entstandenen Rechtsbeziehungen so unbedeutend sind, dass Ersatzansprüche regelmäßig nicht geltend gemacht werden. Dies kann vor allem in Betracht kommen, wenn der Geschädigte den Schaden vernünftigerweise nicht beseitigen wird, eine nennenswerte Wertminderung nicht eingetreten ist und auch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. Danach ist der Schwellenwert nicht nur angesichts der allgemeinen Preissteigerung, sondern wegen der Verteuerung von Autoreparaturen in den letzten Jahren derzeit bei 50 EUR anzusiedeln.
Praxishinweis
Wo diese Bagatellgrenze für den Begriff des Unfalls i.S.d. § 142 StGB anzusiedeln ist, ist nicht unbestritten. Überwiegend werden Beträge ab etwa 20 bzw. 25 EUR aufwärts nicht mehr als geringfügig angesehen (dafür OLG Jena StV 06, 529; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 142 Rn. 11). Teilweise wird sie aber auch bei 150 EUR angesetzt (vgl. Himmelreich DAR 06, 1), was zu hoch sein dürfte. Das OLG Nürnberg wählt einen annehmbaren Mittelweg.
Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 108 | ID 90928