18.04.2023 · Nachricht · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Grenze für die Berechnung des „bedeutenden Fremdschadens“
| Ob ein bedeutender Schaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach den objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, um den das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge des Unfalls gemindert wird. Angemessen erscheint als Untergrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens ein Betrag von 1.750 EUR. |
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