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  • 01.06.2007 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Unvorsätzliches Sich-Entfernen ist kein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Es verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG, wenn das unvorsätzliche Unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Rahmen der Prüfung des § 142 StGB mit berechtigtem oder entschuldigtem Sich-Entfernen i.S.d. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichsetzt wird (BVerfG 19.3.07,  2 BvR 2273/06, Abruf-Nr. 071424).

     

    Sachverhalt

    Ein Kraftfahrer hatte beim Überholen Rollsplitt aufgewirbelt. Dadurch waren an einem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von etwa 1.900 EUR entstanden. Der Geschädigte folgte dem Verursacher, bis dieser auf das Gelände einer ca. 500 m entfernten Tankstelle einbog. Dort machte der Geschädigte ihn auf den Unfall aufmerksam. Der Kraftfahrer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Angaben zu ermöglichen. Das AG verurteilte den Kraftfahrer gem. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Sprungrevision hat das OLG als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verurteilung verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Nach dem Analogieverbot ist jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Danach ist die (obergerichtliche) Rspr., die auch das unvorsätzliche – und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte – Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, subsumiert, zu beanstanden. Der mögliche Wortsinn der Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ steht einer Verurteilung entgegen. Diese Begriffe kennzeichnen einen Sachverhalt, der an den in § 142 Abs. 1 StGB beschriebenen anschließt. Aufgrund ihres normativen Gehalts können die Begriffe nicht in einem nicht-normativen Sinne ausgelegt werden. Wer sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt, handelt objektiv und subjektiv unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut. Dem Ausnahmecharakter des § 142 Abs. 2 StGB widerspricht es, wenn auch derjenige, der dieses Privileg nicht in Anspruch nimmt, weil er den Unfall nicht bemerkt hat, gleichermaßen verpflichtet wird.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH bejaht seit langem die Gleichsetzung des berechtigten oder entschuldigten „Sich-Entfernens“ mit dem „Sich-Unvorsätzlich-Entfernen“. Das ist im Schrifttum überwiegend auf Ablehnung gestoßen (z.B. Burhoff in: Ludovisy [Hrsg.], Praxis des Straßenverkehrsrechts, 3. Aufl., 2005, Teil 6 Rn. 27; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 2007, § 142 Rn. 52). Nach der Entscheidung des BVerfG sind Verurteilungen in diesen Fällen in Zukunft nicht mehr möglich/zulässig.