01.01.2002 · Fachbeitrag · Unfallflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Entziehung der Fahrerlaubnis
| Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sache bedeutender Schaden entstanden ist. In diesen Fällen droht das scharfe Schwert der Fahrerlaubnisentziehung, das häufig mehr gefürchtet wird als die eigentliche Strafe. Deshalb muss sich der Verteidiger rechtzeitig vor der Hauptverhandlung damit beschäftigen, wie ggf. die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert werden kann. Wir zeigen Ihnen auf, worauf dabei geachtet werden muss und welche Argumente erfolgversprechend sein können. |
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