01.02.2004 · Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
Ermessenskontrolle durch Berufungsgericht?
| Eine Berufung ist unzulässig, wenn ihre Begründung sich darauf beschränkt, eine im ersten Rechtszug getroffene Ermessensentscheidung, etwa zur Höhe einer Mitverschuldensquote oder bei der Bemessung von Schmerzensgeld, als unangemessen zu beanstanden (OLG Hamm 13.5.03, 9 U 13/03, MDR 03, 1249, rkr., Abruf-Nr. 032746). |
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