01.05.2007 | Unfallhaftpflichtprozess
Geringe Anforderungen an Feststellungsklagen
1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. |
2. Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen. |
(BGH 9.1.07, VI ZR 133/06, Abruf-Nr. 070790) |
Sachverhalt und Praxishinweis
Per Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Klägerin (Arzthaftungsprozess) erfolgreich gegen die Abweisung ihrer Feststellungsanträge gewendet. Um ähnliche Fehlentscheidungen von vornherein zu vermeiden, sollte jeder RA seiner Schadensersatzklage mit Feststellungsanträgen bzgl. künftiger Schäden wenn schon nicht den kompletten BGH-Beschluss, so doch wenigstens die Leitsätze als Anlage beifügen. Sie enthalten zwar nichts grundlegend Neues. Leider bleibt auch abermals offen, ob für die Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts zu verlangen ist (richtigerweise nicht, vgl. von Gerlach, VersR 00, 525, 532). Gleichwohl ist der Beschluss nützlich, denn er kann verhindern, dass Feststellungsanträge, wie so oft, falsch beurteilt werden.