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  • 01.10.2007 | Unfallhaftpflichtprozess

    Geschwindigkeitszeuge als ungeeignetes Beweismittel

    Für den Nachweis einer bestimmten Geschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden (KG 15.1.07, 12 U 205/06, SP 07, 315, Abruf-Nr. 072941).

     

    Entscheidung und Praxishinweis  

    Nach einem Unfall mit seinem Pkw hatte der (wartepflichtige) Kläger eine Mitfahrerin sowie eine weitere Person als Zeugen dafür benannt, dass der beklagte Taxifahrer zu schnell gefahren sei. Das LG hat die beiden Zeugen nicht vernommen. Ohne nähere Darlegung zu der Sachkunde und ohne Erläuterung von Bezugstatsachen handele es sich um ungeeignete Beweismittel. Dem ist das KG gefolgt.  

    Auch der Zivilrichter darf mit dem Ablehnungsgrund „völlige Ungeeignetheit“ operieren, freilich nur in äußerst engen Grenzen. Den totalen Unwert eines Geschwindigkeitszeugen festzustellen, bedarf sehr sorgfältiger Begründung. Zu beachten ist: Der Wartepflichtige muss keine exakte Annäherungsgeschwindigkeit des Bevorrechtigten angeben, es reicht ein Zirkawert. Um mit dem Zeugenbeweis nicht ausgeschlossen zu werden, sollte man vorsorglich zu den genannten Punkten – Sachkunde und „Bezugstatsachen“ – nähere Darlegungen machen (z.B. an welcher Stelle das Auto erstmals gesehen? Wo war es zu diesem Zeitpunkt? Bezug zum Straßenverlauf, Häuser, Schilder etc. herstellen). Stets mit vorzutragen und unter SV-Beweis zu stellen ist die Unfallursächlichkeit des behaupteten Geschwindigkeitsverstoßes.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 178 | ID 113081