23.01.2009 | Unfallhaftpflichtprozess
Privatgutachten müssen ernst genommen werden
Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH 24.9.08, IV ZR 250/06, Abruf-Nr. 083642). |
Praxishinweis
Diese Vorgaben des BGH müssen in Erinnerung gerufen werden, weil sie Parteien bei der Verfolgung ihrer Rechte helfen können. Das OLG hatte sich dem Sachverständigen ohne eigene Begründung angeschlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt und der Gegenseite keine Gelegenheit zur Erwiderung eingeräumt hat. Das war verfahrensfehlerhaft. Aufzuklären hat das Gericht die Gründe für den Dissens (liegen sie im Tatssächlichen oder sind es reine Beurteilungsdifferenzen), um dann in einem offenen Diskurs, am besten unter Anhörung der Gutachter, zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen. Siehe auch VA 09, 5 und VA 07, 101.
Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 19 | ID 123932