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  • 23.09.2010 | Unfallhaftpflichtprozess

    Vorheriges Schlichtungsverfahren auch bei Parteierweiterung

    Wird der im Mahnverfahren nur gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren auf den Versicherungsnehmer erweitert, ist die gegen diesen erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, wenn vor der Parteierweiterung das grundsätzlich erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (BGH 13.7.10, VI ZR 111/09, Abruf-Nr. 102786).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem Unfall am 14.8.07 in Karlsruhe hat der Kläger, wohnhaft in Pforzheim, gegen den gegnerischen Versicherer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Der wurde antragsgemäß i.H.v. 387,30 EUR nebst Zinsen erlassen. In der Anspruchsbegründung hat er die Klage auf die Halterin/Fahrerin (aus Ettlingen) erweitert, ohne vorher das nach dem einschlägigen Landesgesetz (SchlG BW) obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt zu haben. Der Anwalt des Klägers sah dafür unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 10 Abs. 5 AKB keine Notwendigkeit.  

     

    Das AG hat die Klage gegen die Bekl. zu 2) durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos, ebenso die zugelassene Revision. Im Anschluss an seine Entscheidung zur objektiven Klagehäufung (VersR 09, 1383, Abruf-Nr. 092981) hat der BGH für den hier vorliegenden Fall subjektiver Klagehäufung die Notwendigkeit eines gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsversuchs bejaht. Die AKB stünden dem nicht entgegen. Zudem sei gerade bei niedrigen Streitwerten (Grenze hier: 750 EUR) ein Einigungsversuch allein mit dem Halter nicht von vornherein aussichtslos (Vermeidung einer Rückstufung). Vorsorglich weist der BGH auf die Rechtskrafterstreckung eines möglicherweise zwischenzeitlich im Prozess gegen den Versicherer ergangenen klageabweisenden Urteils hin (§ 3 Nr. 8 PflVersG a.F., § 124 Abs. 1 VVG).  

     

    Weiterführender Hinweis

    • Welche Bundesländer von der Option nach § 15a EGZPO mit welcher Maßgabe Gebrauch gemacht haben finden Sie in Prozessrecht aktiv 08, 196 oder im myIWW-Onlineservice. Loggen Sie sich auf www.iww.de mit Benutzername und Kennwort (finden Sie auf Ihrer Rechnung oder dem Umschlag, mit dem Ihr Informationsdienst geliefert wird) ein und wählen Sie im Verkehrsrecht aktuell-Bereich den Menüpunkt „Arbeitshilfen“.