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  • 01.02.2000 · Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtrecht

    Zur Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    | Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten kann sich bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur zu seinem Nachteil auswirken, wenn sie für das Unfallgeschehen erwiesenermaßen ursächlich gewesen ist (KG Berlin, 17.1.2000, 12 U 6678/98, OLG-Report 2000, 135 = DAR 2000, 260). (Abruf-Nr. 000694) |