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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Abfindungsvergleich geplatzt

    | Ein Geschädigter, der in Folge eines Unfalls Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversicherers erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er den Haftpflichtversicherer vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des SVT hingewiesen hat (OLG Hamm 3.4.01, 27 U 199/00, rkr.). (Abruf-Nr. 010745) |