19.02.2009 | Unfallschadensregulierung
Abrechnung des Fahrzeugschadens nach BGH
Zwischenzeitlich hat der BGH seine Rechtsprechung zur Abrechnung des Fahrzeugschadens fortgeführt. Nachstehend finden Sie daher die aktualisierte Fassung unserer Arbeitshilfe zur Abrechnung des Fahrzeugschadens (siehe dazu auch VA 08, 24).
Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) über WBW Grenze: 130 % des ungekürzten WBW: RW spielt keine Rolle (BGH NJW 92, 302) | ||
Geschädigter repariert nicht | Geschädigter repariert teilweise | Geschädigter repariert |
nur WBA (WBW ./. RW) | Grundsatz: nur WBA | Grundsatz: volle Reparaturkosten (BGH NJW 05, 1108; NJW 92, 1618) |
| Ausnahme: Reparatur wertmäßig in einem Umfang, der den WBA übersteigt: Reparaturkosten bis zum WBW (BGH NJW 05, 1110; OLG Düsseldorf VA 06, 55)
Veräußerung innerhalb von 6 Monaten bei vorgenannter Ausnahme:
| Ausnahme: Veräußerung innerhalb
Beachte: Fälligkeitsvoraussetzung (BGH VA 09, 19) |
Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) unter WBW und über WBA Grenze: WBW = 100 % | ||
Geschädigter repariert nicht (Fahrzeug verkehrssicher) | Geschädigter repariert teilweise (Fahrzeug verkehrssicher; Qualität der Reparatur spielt keine Rolle (BGH VA 03, 78 = NJW 03, 2085) | Geschädigter repariert |
Grundsatz: Reparaturkosten bis WBW | Grundsatz: Reparaturkosten bis WBW | Grundsatz: Reparaturkosten bis WBW |
Ausnahme: Veräußerung innerhalb von 6 Monaten: (BGH VA 06, 129 = NJW 06, 2179)
| Ausnahme: Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:
| Ausnahme: Veräußerung innerhalb
|
Bei Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) unter WBA in allen Fällen: Reparaturkosten bis WBA (Ausnahme: Neuwagenabrechnung) |
WBW: Wiederbeschaffungswert; WBA: Wiederbeschaffungsaufwand (WBW ./. RW); RW: Restwert
© VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert und RiOLG Hans-Günter Ernst