01.11.2006 | Unfallschadensregulierung
Anwalt als „Unfallhelfer“?
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist (BGH 20.6.06, VI ZB 75/05, NJW 06, 2910, Abruf-Nr. 062568). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Um restliche Mietwagenkosten einzuklagen, erteilte der Geschädigte einem Anwalt Prozessvollmacht, der ihm vom Autovermieter empfohlen worden war. Das AG Naumburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Verfahrenskosten dem Anwalt auferlegt. Begründung: Beteiligung an „Unfallhelferring“. Das LG Halle hat die Berufungen des Klägers und des Vermieters (= Streitverkündeter/Streithelfer) als unzulässig verworfen. Begründung: wegen verbotener „Unfallhilfe“ keine wirksame Prozessvollmacht. Auf die Beschwerde des Klägers hat der BGH den Beschluss aufgehoben. Es verstoße weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch sei es sittenwidrig, wenn ein Anwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernehme, dem er von einer Autovermietung empfohlen wurde, so einer der Kernsätze der BGH-Entscheidung.
Praxishinweis
Schon der rechtliche Ansatz des LG und anderer Instanzgerichte (§§ 134, 138 BGB) passt dem VI. ZS nicht. Zudem war die angefochtene Entscheidung in den Feststellungen so dürftig, dass die Aufhebung programmiert war.