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  • 01.11.2006 | Unfallschadensregulierung

    Anwaltskosten bei Unfall mit Leasingfahrzeug

    1. Der Leasingnehmer ist zur Geltendmachung unfallbedingter Schäden am Leasingfahrzeug aktivlegitimiert.  
    2. Die Kosten der Rechtsverfolgung hat ein Haftpflichtversicherer auch dann zu erstatten, wenn der Leasingnehmer anstelle des Leasinggebers die unfallbedingten Schadenspositionen geltend macht.  
    3. Auch eine Leasinggesellschaft wäre zur Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten berechtigt, da diese aufgrund der im Unfallrecht besonders vielfältigen Rechtsgrundsätze zur Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt wäre.  
    4. Die durchschnittliche Geschäftsgebühr bei Abwicklung eines Verkehrsunfalls beträgt 1,3.  
    (AG Münster 31.7.06, 48 C 1403/06, rkr., Abruf-Nr. 062690 – Leitsätze des Einsenders)  

     

    Sachverhalt

    Nach einem Unfall mit seinem Leasingwagen schaltete der Kläger einen Anwalt ein. Dieser zeigte den Schaden dem beklagten Versicherer an und sorgte – nach Abstimmung mit der Werkstatt – für die Einholung eines Gutachtens. Mit der Leasinggeberin stimmte er die Regulierung telefonisch ab und machte sodann den Schaden gegenüber dem Beklagten geltend. Dieser erhob keine Einwendungen zum Haftungsgrund, glich die Mietwagenkosten aber nur teilweise aus. Die Erstattung der Anwaltskosten i.H.v. 532,90 EUR (1,3 bei 5.379,57 EUR) lehnte er insgesamt ab. Er wurde antragsgemäß verurteilt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Den Einwand fehlender Aktivlegitimation weist das AG mit einer doppelten Begründung zurück. Zum einen sei der Kläger auch als Leasingnehmer aus eigenem Recht (Verletzung seines Besitzes) aktivlegitimiert. Zum anderen helfe ihm die Zession der Leasinggeberin. Ob der Kläger den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten aus eigenem oder aus abgetretenem Recht geltend mache, könne im Übrigen dahinstehen. So oder so sei der Beklagte ersatzpflichtig. Der Notwendigkeit, einen Anwalt einzuschalten, stehe auch aus der Perspektive der Leasinggesellschaft nicht entgegen, dass der Unfall „offensichtlich nicht sehr kompliziert“ gewesen sei. Was die Höhe der Geschäftsgebühr angeht, so betont das AG das Bestimmungsrecht des Anwalts. Angesichts des durchschnittlichen Umfangs der Regulierungstätigkeit sei die 1,3-Gebühr nicht zu missbilligen.  

     

    Praxishinweis

    Dass Leasingnehmer kraft eigenen Rechts aktivlegitimiert sein können, müsste sich eigentlich auch bei den Versicherern herumgesprochen haben. Es gibt aber auch noch Richter, die auf diesen Einwand „hereinfallen“. Nicht so das AG Münster, dessen Urteil auch in den anderen Punkten volle Zustimmung verdient (zur Angemessenheit der 1,3-Gebühr bei durchschnittlichen Regulierungssachen jetzt auch OLG München und OLG Düsseldorf VA 06, 189 – in dieser Ausgabe –, Abruf-Nrn. 062866 und 062926).