23.10.2009 | Unfallschadensregulierung
Auch Autovermieter darf Anwalt nehmen
1. Ein gewerbliches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung (hier: Autovermieter) ist auch bei einem Verkehrsunfall mit eindeutiger Einstandspflicht des Unfallgegners berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Die Kosten sind verzugsunabhängig nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. |
2. Bei der heutigen Unfallabwicklung handelt es sich in keinem Fall um eine „einfachst gelagerte Tätigkeit“. |
(AG Kassel 30.6.09, 415 C 6203/08, Abruf-Nr. 092631). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Ein Kunde der Klägerin war in einen Unfall verwickelt, bei dem die volle Haftung der Gegenseite unbestritten war. Der Gesamtschaden betrug ca. 2.400 EUR. Mit der Abwicklung betraute die Klägerin ihren Anwalt. Dessen 1,3-Gebühr hat das AG nach Grund und Höhe als erstattungsfähig anerkannt. Zur Begründung verweist es auf die gestiegene Komplexität von Unfallregulierungen und den wachsenden Widerstand auf Versicherungsseite. Das Urteil muss man gelesen haben. Ihm ist nichts hinzuzufügen.
Einsender: Rechtsanwalt Ralph Hausding, Hamburg
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 182 | ID 130880