01.04.2007 | Unfallschadensregulierung
Auffahrverschulden mit unbegrenzter Wirkung
Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen (BGH 16.1.07, VI ZR 248/05, Abruf-Nr. 070805). |
Sachverhalt
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw hinter dem Pkw von Frau X. Der Beklagte kam mit seinem Pkw aus einer Grundstücksausfahrt. Er wollte vor dem herannahenden Pkw von Frau X nach links auf die Straße einbiegen. Frau X leitete eine Vollbremsung ein und wich nach links aus, wodurch sie eine Kollision mit dem Beklagten vermeiden konnte. Der Kläger bremste ebenfalls und versuchte nach links auszuweichen. Dabei kollidierte er mit dem Pkw von Frau X. Die Versicherung des Beklagten hat den Schaden des Klägers nur zur Hälfte reguliert. Das AG hat der Klage auf den Rest stattgegeben, das LG hat sie abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Mit dem LG lastet der BGH nicht nur dem Beklagten, sondern auch dem Kläger einen unfallursächlichen Fahrfehler an. Schon der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass er entweder unaufmerksam oder zu dicht hinter dem Pkw von Frau X gefahren sei. Erschüttert sei der Anscheinsbeweis nicht. Dazu genüge es nicht, dass das vorausfahrende Fahrzeug durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand gekommen sei. Denn das müsse ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren.
Nach Ansicht des BGH ist das Auffahrverschulden des Klägers im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile (§ 17 Abs. 1 StVG) zu berücksichtigen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Einhaltung des Sicherheitsabstandes Auffahrunfälle vermeiden soll und der Schutz des § 4 StVO deshalb in erster Linie dem Vorausfahrenden zugute kommt. Er sei jedoch nicht allein geschützt. Vielmehr diene § 4 StVO allgemein der Sicherheit des Straßenverkehrs. Damit sei das Auffahrverschulden unabhängig davon bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen, egal ob der andere Unfallverursacher in den Schutzbereich (§ 4 StVO) einbezogen sei oder nicht. Den Schaden hier hälftig zu teilen, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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