· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Haftungsverteilung beim Auffahrunfall nach Fehlfunktion eines Fahrassistenzsystems
| Angesichts der unaufhaltsamen Zunahme von Assistenzsystemen in modernen Fahrzeugen stoßen Urteile auf ein besonderes Interesse, die sich mit dem Thema „Mensch gut ‒ Technik schlecht“ beschäftigen. Einige Fragen aus diesem hochkomplexen Problemfeld behandelt das OLG Frankfurt a. M. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Unfallort: A 5, drei Spuren, vorne die Klägerin mit ihrem neuen Mercedes (Typ unbekannt), ausgestattet mit einem Collision Prevention Assist (CPA). Hinter ihr auf der rechten der drei Geradeausspuren fuhr mit rund 80 km/h und einem Abstand von ca. 35 m der Lkw der Beklagten. Während normaler, staufreier Fahrt wurde der Pkw der Klägerin infolge einer technischen Fehlfunktion des Assistenzsystems (CPA) abrupt bis zum Stillstand abgebremst. Trotz guter Reaktion des Lkw-Fahrers kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf vollen Schadenersatz in Anspruch. Das LG hat ihr nur 1/3 zugesprochen.
Das OLG Frankfurt a. M. hat die Haftungsquote umgedreht (9.3.21, 23 U 120/20, Abruf-Nr. 221699). Da keine Seite ein unabwendbares Ereignis nachweisen konnte (auch die Klägerin nicht, weil ein Versagen einer Vorrichtung i. S. d. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG vorlag), kam es auf eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile an. Dabei ist ein Verschulden bekanntlich nur ein Faktor der Abwägung.
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