01.01.2005 | Unfallschadensregulierung
Aufsichtspflicht der Eltern nach neuem Recht
Keine verschärfte Aufsichtspflicht der Eltern nach Änderung des Haftungsmaßstabes für Kinder im Straßenverkehr (OLG Oldenburg (4.11.04, 1 U 73/04, Abruf-Nr. 043148). |
Praxishinweis
Die Haftung des 9 Jahre und 10 Monate alten Sohnes, der als Fahrradfahrer den Sturz des klagenden Motorradfahrers verursacht hatte, war gem. § 828 Abs. 2 S.1 BGB ausgeschlossen. Ob dieses Haftungsprivileg eine Verschärfung der Aufsichtspflicht der Eltern zur Folge hat, war eine der Fragen, die das OLG geprüft hat. Seiner Meinung nach gelten die hergebrachten Grundsätze zur elterlichen Aufsichtspflicht unverändert weiter. Interessant ist die Entscheidung auch mit Blick auf die – vom OLG verneinte – Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag („Ausweichreaktion als Fremdgeschäftsführung“?).
Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 90658