24.11.2009 | Unfallschadensregulierung
Bei Ersatzbeschaffung von privat keine Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist (BGH 22.9.09, VI ZR 312/08, Abruf-Nr. 093607). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
In einem eindeutigen Reparaturfall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug erworben. Der Preis lag über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten. Die Klage auf Ersatz der Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten war in I. Instanz erfolglos, in II. Instanz erfolgreich. Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben und das AG bestätigt. Der Kläger könne nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Geschehe dies ohne umsatzsteuerpflichtige Reparatur (fiktiv) auf Gutachtenbasis, sei im Fall eines Ersatzkaufs von Privat eine Erstattung von Umsatzsteuer schon deshalb nicht möglich, weil sie nicht angefallen sei.
Interessanter als die vom LG zweifellos falsch entschiedene Konstellation ist die Abwandlung des Falls: Unwirtschaftlicher Ersatzkauf mit Anfall von USt. Aus der insoweit bestehenden Kontroverse (vgl. VA 09, 96, 97) hält der BGH sich heraus.