01.06.2003 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH folgt Mindermeinung zum Reparaturkostenersatz
| Wenn die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen, darf der Geschädigte, der sein Fahrzeug behält, nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden. Ihm steht Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes zu (BGH 29.4.03, VI ZR 393/02). (Abruf-Nr. 031070) |
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